Die Satzung der GdeB ist Grundlage für unsere Vereinsarbeit.

Zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung am 28.10.2023 gilt aktuell die folgende Fassung.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verband führt den Namen „Gemeinschaft der europäischen Buckfastimker e.V.
    Er ist die Vereinigung von Buckfast-Landesverbänden und Buckfast-Vereinen sowie Direktmitgliedern in Europa, die die Haltung und Zucht der Buckfastbiene fördern, und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kassel unter VR 1568 eingetragen.
  2. Der Sitz des Verbands ist Kassel.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Verbands

  1. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  1. Zweck des Verbands ist die Förderung von Tierzucht.
  1. Der Zweck des Verbands wird insbesondere verwirklicht durch
    • Die Pflege und Förderung der Erhaltung und Zucht der Buckfastbiene,
    • den Erlass von Regelungen in Form einer Zuchtordnung,
    • die Bereitstellung von Informationen zur Zucht der Buckfastbiene,
    • die Herausgabe einer Verbandszeitschrift über die Zucht der Buckfastbiene,
    • die Organisation und die Durchführung einer jährlichen Züchtertagung.

§ 3 Selbstlosigkeit

Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verbands dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Wer Verbandsmittel verwendet, ist zu sparsamem Handeln verpflichtet.

§ 4 Mitglieder

  1. Dem Verband können als ordentliche Mitglieder angehören:
    • Buckfast-Landesverbände und Buckfast-Vereine aus ganz Europa, die regional die Erhaltung und Zucht der Buckfastbiene fördern, und
    • natürliche Personen, wenn sie selbst und unmittelbar Buckfastbienen züchten oder halten (Direktmitglieder). Direktmitglieder können gleichzeitig auch Mitglied in einem oder mehreren Buckfast-Landeszuchtverbänden oder Buckfast-Vereinen sein (Doppel-/Mehrfachmitglieder).
  2. Dem Verband können natürliche oder juristische Personen als passive Mitglieder angehören, wenn sie die Interessen des Verbands fördern.
  3. Natürliche Personen, die sich in besonderem Maß Verdienste um die Buckfastbiene erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder, Verbandsarbeit

  1. Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Verbands teilzunehmen.
  2. Nur ordentliche Mitglieder haben Rede- und Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Natürliche Personen haben je eine Stimme. Die Buckfast-Landeszuchtverbände und die Buckfast-Vereine haben für jedes gemeldete Mitglied eine Stimme in der Mitgliederversammlung. Die Meldung der Mitgliederzahlen hat bis spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu erfolgen. Das Stimmrecht der Buckfast-Landeszuchtverbände und der Buckfast-Vereine wird von deren jeweils entsandtem satzungsmäßigen Vertreter in der Mitgliederversammlung ausgeübt. Die Stimmabgabe des Vertreters hat einheitlich zu erfolgen. Darüber hinaus ist eine Vertretung bei der Stimmabgabe unzulässig, insbesondere können Direktmitglieder keine Stimmrechtsvollmachten erteilen. In der Mitgliederversammlung anwesende Mitglieder der Buckfast-Landeszuchtverbände und der Buckfast-Vereine können ihre Stimme bei Anwesenheit persönlich ausüben. Anwesende Doppel- und Mehrfachmitglieder haben für jede ordentliche Mitgliedschaft eine Stimme. Die Stimmen der Buckfast-Landeszuchtverbände und
    der Buckfast-Vereine reduzieren sich in den Fällen der persönlichen Stimmausübung jeweils um die Stimmen der ihnen zuzurechnenden Mitglieder.
  3. Passive Mitglieder und Ehrenmitglieder (sofern Sie nicht ordentliches Mitglied sind) haben das Recht, ohne Stimmrecht an der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann ihnen ein Rederecht gewährt werden.
  4. Das Abzeichen mit der Silhouette des Klosters Buckfast Abbey mit den Worten „Gemeinschaft der europäischen Buckfastimker e.V.“ ist das Verbandsabzeichen und soll als solches als Wort- und Bildmarke geschützt werden. Es dient in dieser Form allen Mitgliedern als Anstecknadel oder Aufkleber, um die Zugehörigkeit zu dem Verband zu dokumentieren. Eine kommerzielle Verwendung des Verbandsabzeichens bedarf der schriftlichen Genehmigung des Vorstands.
  5. Die Einrichtungen des Verbands stehen allen ordentlichen Mitgliedern sowie den Mitgliedern der Buckfast-Landeszuchtverbände und den Mitgliedern der Buckfast-Vereine offen. Näheres regelt eine Benutzungsordnung des Verbands, die der Vorstand erlässt.
  6. Die Buckfast-Landeszuchtverbände und die Buckfast-Vereine stellen ihre Einrichtungen allen ordentlichen Mitgliedern sowie den Mitgliedern der Buckfast-Landeszuchtverbände und den Mitgliedern der Buckfast-Vereine zur Verfügung. Die Buckfast-Landeszuchtverbände und die Buckfast-Vereine regeln hierzu Näheres in ihren jeweiligen Benutzungsordnungen.
  7. Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele des Verbands nach besten Kräften zu fördern, Verbandseigentum fürsorglich zu behandeln und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, ständig konstruktiv mit dem Verband und seinen Organen zusammenzuarbeiten.
  9. Der Verband regelt die innerverbandlichen Beziehungen gegenüber seinen Mitgliedern und der Mitglieder untereinander sowie die Verbandsarbeit durch satzungsnachrangige Nebenordnungen und sonstige Bestimmungen, soweit die Verbandssatzung hierzu keine ausdrückliche Regelung enthält. Die Buckfast-Landeszuchtverbände sowie die Buckfast-Vereine geben sich selbst eine Satzung, die der Verbandssatzung in den Grundsätzen entsprechen muss.
  10. Die Satzung und die satzungsnachrangigen Nebenordnungen und sonstigen Bestimmungen sowie Entscheidungen, die der Verband im Rahmen seiner Zuständigkeit erlässt, sind für die Mitglieder bindend.
  1. Die Buckfast-Landeszuchtverbände sowie die Buckfast-Vereine haben dafür zu sorgen, dass ihre Mitglieder die Satzung, die satzungsnachrangigen Nebenordnungen und sonstigen Bestimmungen des Verbands anerkennen. Das soll schriftlich bei Aufnahme in den jeweiligen Buckfast-Landeszuchtverband oder in den jeweiligen Buckfast-Verein erfolgen.
  2. Die Mitglieder haben insbesondere die Regelungen in der vom Verband erlassenen Zuchtordnung über die Haltung und Zucht der Buckfastbiene einzuhalten. Die Buckfast-Landeszuchtverbände sowie die Buckfast-Vereine haben dafür Sorge zu tragen, dass die Regelungen in der vom Verband erlassenen Zuchtordnung über die Haltung und Zucht der Buckfastbiene von ihren Mitgliedern eingehalten werden.
  3. Der Verband überwacht die Einhaltung der Satzung, der satzungsnachrangigen Nebenordnungen und sonstigen Bestimmungen, er ahndet Verstöße hiergegen und schlichtet sonstige Streitfälle, sofern sie in seine Entscheidungsbefugnis fallen. Geahndet werden können dabei Verstöße gegen die Satzung, gegen die aufgrund der Satzung erlassenen satzungsnachrangigen Nebenordnungen und gegen sonstige Bestimmungen.
  4. Zur Ahndung von Verstößen kann der Vorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit insbesondere folgende Entscheidungen treffen/Sanktionen verhängen:
    • Ausschluss von Verbandsveranstaltungen
    • Ruhen der mitgliedschaftlichen Rechte
    • Verbandsausschluss

      Näheres hierzu regelt der Vorstand in einer satzungsnachrangigen Nebenordnung.
  5. Die Buckfast-Landeszuchtverbände und die Buckfast-Vereine sollen die Gemeinnützigkeit im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung anstreben.

§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft

  1. Die Aufnahme in den Verband ist schriftlich zu beantragen. Der Aufnahmeantrag muss die Erklärung enthalten, dass die Satzung sowie die satzungsnachrangigen Nebenordnungen und sonstigen Bestimmungen des Verbands anerkannt werden. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
  2. Wird die Aufnahme vom Vorstand abgelehnt, kann der Antragsteller gegen die per Einschreiben zuzustellende Ablehnung innerhalb einer Woche nach dem Tag der Zustellung Widerspruch einlegen. Über den Widerspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
  3. Ein erneuter Antrag auf Aufnahme kann nach Ablehnung frühestens nach Ablauf von drei Jahren seit der Entscheidung gestellt werden.
  4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Auflösung, Austritt oder Ausschluss.
  5. Der Austritt hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine Frist von drei Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres einzuhalten.
  6. Der Ausschluss eines Verbandsmitglieds kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
    • den Verband oder seine Ziele schädigendes Verhalten,
    • andere Mitglieder schädigendes Verhalten,
    • Zahlungsverzug mit mindestens zwei Jahresbeiträgen, in Ausnahmefällen nach zweifacher schriftlicher Zahlungsaufforderung auch bei einmaligem Zahlungsrückstand,
    • die grobe Verletzung von Mitgliedspflichten.
  7. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist die Gelegenheit zu gewähren, sich zu den schriftlich mitgeteilten Ausschlussgründen gegenüber dem entscheidenden Gremium schriftlich zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem betroffenen Mitglied mittels Einschreiben bekannt zu machen.
  8. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich Berufung einlegen. Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Bis zum Abschluss der Berufung ruhen die Rechte und Pflichten des ausgeschlossenen Mitglieds.
  9. Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig aus dem Verband ausgeschlossenen Mitglieds ist unter entsprechender Anwendung der Bestimmungen in Absatz 1 und Absatz 3 zulässig.

§ 7 Mitgliedsbeitrag

  1. Der Verband erhebt von seinen Mitgliedern einen Jahresbeitrag.
  2. Der Mitgliedsbeitrag soll sich an den Erfordernissen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplans orientieren.
  3. Der Vorstand leitet seinen Vorschlag den Buckfast-Landeszuchtverbänden und den Buckfast-Vereinen mindestens sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Abstimmung zu.
  4. Weiteres zum Beitrag regelt die Beitragsordnung, die nicht Bestandteil der Satzung ist.
  5. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§ 8 Organe des Verbands

  • Die Organe des Verbands sind
  • der Vorstand und
  • die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

  1. Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus
    • dem/der Vorsitzenden,
    • dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
    • dem/der Zuchtkoordinator/in,
    • dem/der Schriftführer/in,
    • dem/der Kassenführer/in,
    • dem/der Obmann/Obfrau für Verwaltung und Recht sowie
    • dem/der Obmann/Obfrau für Presse und Öffentlichkeit.
  1. Der Vorstand führt die Verbandsgeschäfte und ist für alle Angelegenheiten des Verbands zuständig, soweit sie nicht ausdrücklich durch diese Satzung einem anderen Organ des Verbands übertragen sind.Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis einzeln zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Verbands berechtigt. Im Innenverhältnis gilt jedoch, dass nur der Vorsitzende und, bei dessen Verhinderung, der stellvertretende Vorsitzende einzelvertretungsberechtigt ist. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind im Innenverhältnis berechtigt, den Verband jeweils zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu vertreten.
  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Wird sie nicht erreicht, ist ein zweiter Wahlgang erforderlich, bei dem gewählt ist, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl ist möglich. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, bis zur nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzperson zu bestellen.
  2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen werden.
  3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, anwesend sind. Die Leitung der Vorstandssitzung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
  4. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, des stellvertretenden Vorsitzenden.
  5. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Protokollant ist der Schriftführer oder, bei dessen Verhinderung, ein aus der Mitte des Vorstands gewählter Vertreter. Das Protokoll ist vom Protokollanten und vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden zu unterschreiben.
  6. Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Er hat einen Anspruch auf Ersatz der ihm durch die Tätigkeit für den Verband tatsächlich entstandenen Auslagen i.S.d. § 670 BGB, die im Einzelfall nachgewiesen sind.
  7. Der Vorstand kann im Rahmen seiner Aufgaben Ausschüsse einrichten. Die Größe und die Zusammensetzung bestimmt der Vorstand nach den jeweiligen Anforderungen. Der Vorstand kann Kommissionen, Arbeitskreise und -gruppen zur Förderung des Vereinszwecks einrichten. Sie regeln ihre Organisation durch von ihnen zu erlassende Geschäftsordnungen, die der Zustimmung des Vorstands bedürfen.
  8. Näheres regelt eine Geschäftsordnung des Vorstands, die sich der Vorstand gibt.

§ 10 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • Wahl der Kassenprüfer
    • Wahl des Vorstandes
    • Feststellung des Jahresabschlusses des VorstandesGenehmigung des Haushaltsplanes
    • Entlastung des Vorstandes
    • Festsetzung des Jahresbeitrages
    • Beschluss der Beitragsordnung
    • Ernennung von Ehrenmitgliedern
    • Entscheidung über Widersprüche gegen die Ablehnung eines Mitgliedsantrages
    • Entscheidung über die Berufung gegen den Ausschluss als Mitglied
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
    • Beschlussfassung über die Auflösung des Verbands
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich vom Vorsitzenden oder, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden einzuberufen.
  3. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und mit Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich einzuladen.
  4. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen sechs Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden vorliegen (Datum des Poststempels). Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung, die auf eine Satzungsänderung gerichtet sind, müssen zehn Wochen vor der Versammlung beim Vorsitzenden vorliegen (Datum des Poststempels). Der Vorstand entscheidet über die Anträge grundsätzlich nach freiem Ermessen. Der Vorstand muss Anträge auf die Tagesordnung der nächsten Mitgliederversammlung bringen, wenn 20 % der stimmberechtigten Mitglieder das unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen oder wenn die Interessen des Verbands das erfordern.
  5. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn 20 % der stimmberechtigten Mitglieder das unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangen oder wenn die Interessen des Verbands das erfordern.
  6. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Versammlungsleitung obliegt dem Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem stellvertretenden Vorsitzenden, bei Verhinderung beider einem von der Mitgliederversammlung bestimmten Vertreter. Protokollant ist der Schriftführer oder, bei dessen Verhinderung, ein vom Versammlungsleiter bestimmter Vertreter.
  8. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht nach dieser Satzung oder nach dem Gesetz eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Verbands ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  9. Die Mitgliederversammlung beschließt/wählt durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass eine geheime Abstimmung/Wahl zu erfolgen hat.
  10. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll abzufassen und von Versammlungsgleiter und Protokollant zu unterzeichnen.

§ 11 Haushaltsplan, Jahresabschluss und Kassenprüfer

  1. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung in jedem Jahr für das jeweilige Folgejahr einen Haushaltsplan zur Genehmigung vorzulegen. Der Entwurf des Haushaltsplans ist den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zu der jeweiligen Mitgliederversammlung bekannt zu machen.
  2. Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr bis spätestens zum Ablauf der ersten drei Monate des folgenden Geschäftsjahres einen Jahresabschluss zu erstellen.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Direktmitglieder oder zwei Mitglieder aus den Buckfast-Landeszuchtverbänden und Buckfast-Vereinen für die Dauer eines Jahres zu Kassenprüfern. Kassenprüfer darf nicht sein, wer Mitglied des Vorstands ist. Wiederwahl ist zulässig.
  4. Die Kassenprüfer prüfen den Jahresabschluss. Sie legen das Prüfungsergebnis schriftlich nieder und stellen es der nächsten Mitgliederversammlung vor. Sie haben das Recht, die Verbandskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen.

§ 12 Auflösung

  1. Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an eine durch Beschluss der Mitgliederversammlung noch zu bestimmende andere gemeinnützige Organisation, die es unmittelbar und ausschließlich für die Förderung von Tierzucht zu verwenden hat.
  2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Fall eines Auflösungsbeschlusses der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende einzelvertretungsberechtigte Liquidatoren. Das gilt entsprechend, wenn der Verband aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.